Opublikowano: 22.03.2021
Eue Schiewek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Die beschränkte Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberaum während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigten Mangel der Mietsache dar. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 19.3.2021 (2 U 143/20) im Urkundenprozess entschieden. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe sei zwar über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich, sei aber mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar